ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE REISE ADVENTOURED
INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGS
Die im Online-Katalog oder im separaten Reiseprogramm enthaltene Beschreibung der Pauschalreise sowie die vom Veranstalter versandte Buchungsbestätigung sind Bestandteil des Pauschalreisevertrages, ebenso wie die folgenden allgemeinen Bedingungen. . Mit seiner Unterschrift unter den Pauschalreisevertrag bestätigt der Reisende, dass er den Pauschalreisevertrag und die darin enthaltenen Hinweise und Bedingungen sowie die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen hat und für sich und die im Vertrag genannten Personen akzeptiert.
1. RECHTSQUELLEN
Der Verkauf von Pauschalreisen und damit zusammenhängenden touristischen Dienstleistungen unterliegt dem Tourismusgesetzbuch (Artikel 32-51- novies ) in der Fassung des Gesetzesdekrets 62/2018, mit dem die EU-Richtlinie 2015/2302 und ihre nachfolgenden Änderungen umgesetzt werden, sowie den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über den Verkehr und den Auftrag, soweit anwendbar.
2. VERWALTUNGSREGELUNG
Der Veranstalter und der Verkäufer der Pauschalreise, an die sich der Reisende wendet, müssen befugt sein, ihre jeweiligen Tätigkeiten auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der regionalen oder kommunalen Rechtsvorschriften, auszuüben und in Übereinstimmung mit den darin enthaltenen Bestimmungen zu handeln. Der Veranstalter und der Verkäufer mit Sitz auf italienischem Staatsgebiet müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die den Reisenden für Schäden entschädigt, die sich aus der Verletzung der mit den jeweiligen Verträgen übernommenen Verpflichtungen ergeben. Die Verträge über die Organisation von Pauschalreisen sind durch Versicherungspolicen oder Bankgarantien abgesichert, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters oder des Verkäufers auf Verlangen des Reisenden unverzüglich die Erstattung des für den Erwerb der Pauschalreise gezahlten Preises und die unverzügliche Rückreise des Reisenden garantieren, falls die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden umfasst, sowie gegebenenfalls die Bezahlung von Verpflegung und Unterkunft vor der Rückreise. Diese Verpflichtung gilt auch für Gewerbetreibende, die verbundene touristische Dienstleistungen vermitteln, für die Erstattung aller Zahlungen, die sie von Reisenden erhalten.
3. DEFINITIONEN
Im Sinne dieses Vertrages verstehen wir darunter:
"Reisender": jeder, der einen Vertrag abschließen will, einen Vertrag abschließt oder aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages zu einer Reise berechtigt ist;
"Gewerbetreibender": jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit im Rahmen von Verträgen über Pauschalreisen oder damit verbundene touristische Dienstleistungen, auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder auf ihre Rechnung arbeitet, als Veranstalter, Verkäufer, Vermittler von damit verbundenen touristischen Dienstleistungen oder als Anbieter von touristischen Dienstleistungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften tätig wird;
"Veranstalter": ein Gewerbetreibender, der Pauschalreisen zusammenstellt und sie direkt oder über einen anderen Gewerbetreibenden oder zusammen mit einem anderen Gewerbetreibenden verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder der Gewerbetreibende, der die Daten der Reisenden an einen anderen Gewerbetreibenden gemäß Buchstabe c), Ziffer 2.4) des Art. 33 des Tourismusgesetzes;
"Verkäufer": der Gewerbetreibende, der nicht der Veranstalter ist und der die von einem Veranstalter zusammengestellten Pakete verkauft oder zum Verkauf anbietet;
"Einrichtung": die Einrichtung, die in Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzesdekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, definiert ist;
"Dauerhafter Datenträger": jedes Hilfsmittel, das es dem Reisenden oder dem Gewerbetreibenden ermöglicht, die an ihn persönlich gerichteten Informationen aufzubewahren, um in der Zukunft während eines für die Zwecke, für die sie bestimmt sind, angemessenen Zeitraums auf sie zugreifen zu können, und das die identische Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
"Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände": eine Situation, auf die die Partei, die sich auf eine solche Situation beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können;
"Vertragswidrigkeit": Nichterfüllung der in einer Pauschalreise enthaltenen touristischen Leistungen;
"Minderjährige": Personen unter 18 Jahren;
"Rückreise": die Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort oder an einen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Ort.
4. KONZEPT DER PAUSCHALREISE UND DER DAMIT VERBUNDENEN TOURISTISCHEN DIENSTLEISTUNG
4.1. Eine "Pauschalreise" ist die Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von touristischen Dienstleistungen (d.h.: 1. Personenbeförderung; 2. Unterbringung, die nicht integraler Bestandteil der Personenbeförderung ist und nicht für Wohnzwecke oder für Langzeit-Sprachkurse bestimmt ist; 3. die Anmietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die einen Führerschein der Klasse A erfordern; 4. jede andere touristische Dienstleistung, die nicht integraler Bestandteil einer der in den Nummern 1), 2) oder 3) genannten touristischen Dienstleistungen ist und weder eine Finanz- oder Versicherungsdienstleistung noch eine "ergänzende touristische Dienstleistung" darstellt) für die Zwecke derselben Reise oder desselben Urlaubs, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: diese Dienstleistungen werden von einem einzigen Fachmann kombiniert, auch auf Wunsch des Reisenden oder gemäß seiner Wahl, bevor ein einziger Vertrag für alle Dienstleistungen geschlossen wird; diese Dienstleistungen sind, auch wenn sie mit separaten Verträgen mit einzelnen touristischen Dienstleistern geschlossen werden:
2.1) an einer einzigen Verkaufsstelle erworben und ausgewählt werden, bevor der Reisende der Zahlung zustimmt; 2.2) zu einem Pauschalpreis oder einem Gesamtpreis angeboten oder verkauft werden; 2.3) unter der Bezeichnung "Pauschalreise" oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden;
2.4) kombiniert nach dem Abschluss eines Vertrages, bei dem der Gewerbetreibende dem Reisenden die Möglichkeit gibt, aus einer Auswahl verschiedener Arten von touristischen Dienstleistungen zu wählen, oder von verschiedenen Gewerbetreibenden über verbundene Online-Buchungsprozesse erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, die Einzelheiten der Zahlung und die E-Mail-Adresse von dem Gewerbetreibenden, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere Gewerbetreibende übermittelt werden und der Vertrag mit dem oder den letzteren Gewerbetreibenden spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten touristischen Dienstleistung geschlossen wird;
4.2. Unter einer "zusammenhängenden touristischen Dienstleistung" sind mindestens zwei verschiedene Arten von touristischen Dienstleistungen zu verstehen, die für dieselbe Reise oder denselben Urlaub erworben werden, keine Pauschalreise darstellen und den Abschluss getrennter Verträge mit einzelnen Anbietern touristischer Dienstleistungen beinhalten, wenn ein Gewerbetreibender alternativ dazu Folgendes ermöglicht 1) bei einem einzigen Besuch oder einem einzigen Kontakt mit seiner Verkaufsstelle die getrennte Auswahl und getrennte Bezahlung jeder touristischen Dienstleistung durch die Reisenden; 2) den gezielten Kauf mindestens einer zusätzlichen touristischen Dienstleistung von einem anderen Gewerbetreibenden, wenn dieser Kauf innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten touristischen Dienstleistung abgeschlossen wird.
5. INFORMATIONEN FÜR REISENDE - TECHNISCHES DATENBLATT
a) Provinziale Genehmigung Nr. 2022-S039-00178 der Autonomen Provinz Trient
b) Versicherungsverträge mit der Gesellschaft Nobis Assicurazioni Professional Civil Responsibility n. 202552972;
c) Filo Diretto Schutzfonds der Nobis Assistance Srl , Versicherungsnummer. 202553443. mit Sitz in Via Lanzo 29 in Borgato Torinese 10071 Turin Steuernummer 02230970960 tel. 0399890991 mail: nobisassicurazioni@pec.it - www.nobis.it
5.1. Vor Abschluss des Pauschalreisevertrags oder eines entsprechenden Angebots stellen der Veranstalter und der Verkäufer dem Reisenden das entsprechende "Standardinformationsformular" zur Verfügung und teilen ihm folgende Informationen mit: a) die Hauptmerkmale der touristischen Leistungen, wie: 1) das Ziel oder die Ziele der Reise, die Reiseroute und die Aufenthaltsdauer mit den entsprechenden Daten und, falls eine Unterkunft eingeschlossen ist, die Zahl der eingeschlossenen Übernachtungen; 2) die Verkehrsmittel, die Merkmale und die Kategorien der Verkehrsmittel, die Orte, die Daten und die Zeiten der Abreise und der Rückkehr, die Dauer und den Ort der Zwischenlandung sowie die Anschlüsse; falls die genaue Zeit noch nicht feststeht, teilen der Veranstalter und gegebenenfalls der Verkäufer dem Reisenden die ungefähre Abfahrts- und Rückkehrzeit mit; 3) die Lage, die wichtigsten Merkmale und gegebenenfalls die Touristenkategorie der Unterkunft gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes; 4) die angebotenen Mahlzeiten; 5) Besichtigungen, Ausflüge oder andere Leistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise enthalten sind; 6) die touristischen Leistungen, die dem Reisenden als Mitglied einer Gruppe angeboten werden, und in diesem Fall die ungefähre Größe der Gruppe; 7) die Sprache, in der die Leistungen erbracht werden; 8) ob die Reise oder der Urlaub für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist und auf Wunsch des Reisenden genaue Informationen über die Eignung der Reise oder des Urlaubs, die den Bedürfnissen des Reisenden Rechnung tragen; b) die Firma und die geografische Anschrift des Veranstalters und, falls vorhanden, des Verkäufers, ihre Telefonnummern und E-Mail-Adressen; c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und sämtlicher Rechte, Abgaben und sonstiger zusätzlicher Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungs- und Bearbeitungskosten, oder, falls diese vor Vertragsschluss nicht in angemessener Weise berechnet werden können, einen Hinweis auf die Art der zusätzlichen Kosten, die der Reisende möglicherweise noch zu tragen hat; d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Vorauszahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die der Reisende zu leisten hat; e) die für die Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl und die in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a) genannte Frist vor Beginn der Pauschalreise für die eventuelle Kündigung des Vertrags bei Nichterreichen dieser Zahl; f) allgemeine Informationen über Pass- und Visabestimmungen, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten im Bestimmungsland; g) Informationen über das Recht des Reisenden, jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung angemessener Rücktrittskosten oder gegebenenfalls der vom Veranstalter gemäß Artikel 41 Absatz 1 verlangten Pauschalrücktrittkosten vom Vertrag zurückzutreten; h) Informationen über den fakultativen oder obligatorischen Abschluss einer Versicherung, die die Kosten eines einseitigen Rücktritts vom Vertrag durch den Reisenden oder die Kosten der Hilfeleistung, einschließlich der Rückreise, bei Unfall, Krankheit oder Tod abdeckt; i) die Einzelheiten der in Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 genannten Deckung.
5.2. Offizielle Informationen allgemeiner Art über das Ausland, einschließlich solcher, die sich auf die Sicherheitslage, einschließlich der Gesundheit und der für den Zugang zu italienischen Staatsbürgern erforderlichen Dokumente, beziehen, werden vom Außenministerium über die Website www.viaggiaresicuri.it oder die Einsatzzentrale zur Verfügung gestellt. Telefonnummer 06.491115 zur Verfügung gestellt und sind somit öffentlich zugänglich. Da es sich um Daten handelt, die Änderungen und Aktualisierungen unterworfen sind, wird der Tourist durch Konsultation dieser Quellen die offiziell geäußerte Formulierung überprüfen, bevor er mit dem Kauf des Reisepakets fortfährt. In Ermangelung einer solchen Überprüfung kann dem Vermittler oder dem Veranstalter keine Verantwortung für die Nichtabreise eines oder mehrerer Touristen zugeschrieben werden.
6. KAUFANGEBOT - VORBEHALTE
6.1. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pauschalreisevertrags oder in jedem Fall so bald wie möglich stellt der Veranstalter oder der Verkäufer dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. 6.2 Der Pauschalreisevertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Kunde den Kaufvorgang auf dem Portal mit der entsprechenden Zahlung des Gesamtpreises oder der Anzahlung je nach den Bestimmungen des Einzelfalls beendet hat. 6.3 Der Reisende muss dem Verkäufer vor der Buchung alle besonderen Wünsche mitteilen, die nur dann Gegenstand des Vertrages sind, wenn dies möglich ist, im Vertrag schriftlich mitgeteilt und vom Veranstalter akzeptiert wird. 6.4 Die Reisedokumente (z.B. Voucher) werden dem Reisenden nach Ablauf der in der vorstehenden Ziffer e) genannten Frist zugestellt. 5.1 Buchstabe e) genannten Frist und in jedem Fall rechtzeitig vor der Abreise ausgehändigt; der Reisende hat sie aufzubewahren und während der Reise mit sich zu führen, um die regulär gebuchten Leistungen in Anspruch nehmen zu können, zusammen mit allen anderen vom Verkäufer ausgehändigten Unterlagen (z.B. Flugtickets). Der Reisende ist verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben in den vorgenannten Unterlagen und im Reisevertrag zu überprüfen und den Verkäufer unverzüglich über etwaige Fehler zu informieren. Der Reisende ist verpflichtet, dem Veranstalter die Daten der Teilnehmer genau so mitzuteilen, wie sie in den persönlichen Ausweispapieren angegeben sind. 6.5. Von den Reisenden am Zielort gekaufte und bezahlte Ausflüge, Dienstleistungen oder Serviceleistungen stehen in keinem Zusammenhang mit diesem Vertrag. Daher kann dem Veranstalter oder dem Verkäufer keine Verantwortung dafür zugeschrieben werden, auch nicht für den Fall, dass aus Gefälligkeit einheimische Mitarbeiter, Begleiter, Führer oder örtliche Korrespondenten die Buchung übernehmen können.
7. ZAHLUNGEN
7.1 Um den Kaufvorgang des touristischen Pakets abzuschließen, muss der Kunde den Gesamtbetrag des Pakets oder eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags leisten, wobei der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen vor der Abreise zu zahlen ist; bei Vertragsabschluss innerhalb von 30 Tagen vor Beginn des Erlebnisses kann der Gesamtbetrag nur in einer einzigen Lösung bei Abschluss des Kaufvorgangs gezahlt werden. 7.2. Die Nichtbezahlung der oben genannten Beträge zu den festgelegten Terminen sowie die Nichtüberweisung der vom Reisenden an den Verkäufer gezahlten Beträge an den Veranstalter führen zur automatischen Auflösung des Vertrages von Rechts wegen, die durch einfache schriftliche Mitteilung, per Fax oder per E-Mail zu erfolgen hat. Der Rücktritt erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung, per Fax oder per E-Mail, am Wohnsitz des Reisenden, auch auf elektronischem Wege, sofern dieser mitgeteilt wurde. Der Ausgleich des Preises gilt als erfolgt, wenn die Beträge den Veranstalter direkt vom Reisenden erreichen.
8. PREIS UND ÄNDERUNG DES PREISES
8.1 Der Preis für die Pauschalreise ist derjenige, der in der Anlage "Standardinformationsformular" im Sinne des vorstehenden Art. 5.1, unter Bezugnahme auf die Angaben auf der Website des Veranstalters. Er kann nach oben oder unten nur aufgrund von Änderungen der folgenden Faktoren geändert werden: Preis für die Personenbeförderung in Abhängigkeit von den Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger; Höhe der Gebühren und Steuern für die im Vertrag enthaltenen touristischen Leistungen, die von Dritten erhoben werden, die nicht direkt an der Durchführung der Pauschalreise beteiligt sind, einschließlich der Lande-, Ausschiffungs- oder Einschiffungsgebühren in Häfen und Flughäfen; für die betreffende Pauschalreise relevante Wechselkurse. Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn sie dem Reisenden vom Veranstalter mindestens 14 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger zusammen mit der Begründung für diese Erhöhung und den Berechnungsmethoden mitgeteilt wird. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise, so findet Ziffer 9.2 Anwendung. Im Falle einer Preissenkung hat der Veranstalter das Recht, von der dem Reisenden zustehenden Erstattung die Verwaltungs- und Managementkosten für die tatsächlichen Praktiken abzuziehen, was er auf Verlangen des Reisenden nachzuweisen hat. 8.2. Der Preis setzt sich zusammen aus: a) Anmeldegebühr oder Dateiverwaltungsgebühr; b) Teilnahmegebühr: ausgedrückt im Katalog oder im Angebot des Pakets, das der Verkäufer dem Reisenden zur Verfügung gestellt hat; c) Kosten für eventuelle Versicherungen gegen die Risiken der Stornierung, des Rücktritts und/oder medizinischer Kosten oder anderer angeforderter Leistungen; d) Kosten für eventuelle Visa und Einreise- und Ausreisesteuern aus den Urlaubsländern; e) Flughafen- und/oder Hafengebühren und -steuern; f) die zu diesem Zeitpunkt in Italien geltende Mehrwertsteuer
9. ÄNDERUNG, RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS ODER STORNIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE
9.1. Vor Beginn der Pauschalreise kann der Veranstalter die Vertragsbedingungen mit Ausnahme des Preises einseitig ändern, sofern es sich um geringfügige Änderungen handelt, die dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. 9.2. Sieht sich der Veranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, ein oder mehrere Hauptmerkmale der touristischen Leistungen erheblich zu ändern, oder kann er den zuvor akzeptierten und im Vertrag ausdrücklich mitgeteilten besonderen Wünschen nicht entsprechen, oder schlägt er vor, den Preis der Pauschalreise um mehr als 8 % zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit der Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist die vorgeschlagene Änderung annehmen oder ohne Zahlung von Rücktrittskosten vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts kann der Veranstalter dem Reisenden eine gleich- oder höherwertige Ersatzreise anbieten. In der Änderungsmitteilung werden dem Reisenden die vorgeschlagenen Änderungen, ihre Auswirkungen auf den Pauschalreisepreis, die Frist, innerhalb derer der Reisende dem Veranstalter seine Entscheidung mitzuteilen hat, und die Folgen des Versäumnisses des Reisenden, innerhalb der genannten Frist zu reagieren, sowie die gegebenenfalls angebotene Ersatzleistung und der entsprechende Preis mitgeteilt. 9.3. Führt die Änderung des Pauschalreisevertrages oder die Ersatzleistung zu einer qualitativ / preislich schlechteren Pauschalreise, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. 9.4. Im Falle eines Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß dem vorstehenden Absatz und wenn der Reisende keine Ersatzleistung annimmt, erstattet der Veranstalter unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rücktritt vom Vertrag alle vom Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen zurück, wobei die Bestimmungen von Artikel 43, Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Tourismusgesetzes Anwendung finden. 9.5. Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und dem Reisenden eine vollständige Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen anbieten, ist jedoch nicht verpflichtet, eine zusätzliche Entschädigung zu zahlen, wenn: a) die Zahl der für die Pauschalreise angemeldeten Personen unter der im Reisevertrag festgelegten Mindestteilnehmerzahl liegt und der Veranstalter dem Reisenden den Rücktritt vom Vertrag innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch bis 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen, 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei einer Reisedauer von 3 bis 6 Tagen, 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei einer Reisedauer von weniger als 3 Tagen; b) der Veranstalter den Vertrag aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, unvorhersehbarer Ereignisse und/oder höherer Gewalt nicht erfüllen kann (als nicht abschließendes Beispiel: Schlechte Witterungsbedingungen, unerwartete Unmöglichkeit der Reise und/oder damit zusammenhängende behördliche Verbote für die zu befahrende Strecke) nicht erfüllen kann und den Rücktritt davon dem Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise mitteilt.
10. RÜCKTRITT DES REISENDEN
10.1 Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung angemessener Rücktrittskosten oder, falls vorgesehen, der vom Veranstalter vorgesehenen Standard-Rücktrittskosten (Stornogebühren), die vom gewählten Reiseziel und vom Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden vom Abreisetermin abhängen, vom Vertrag zurücktreten. In Ermangelung der Angabe der Standard-Rücktrittskosten werden im Falle eines Rücktritts durch den Kunden die folgenden Strafen angewandt: bei einer Rücktrittserklärung innerhalb von 45 Tagen vor der Reise werden 15 % des Gesamtbetrags einbehalten; bei einer Rücktrittserklärung zwischen 45 und 30 Tagen vor der Reise werden 30 % des Betrags einbehalten; bei einer Rücktrittserklärung innerhalb von 30 Tagen vor der Reise wird der gesamte Betrag einbehalten. 10.2. Der Reisende kann Versicherungen abschließen, um die vorgenannten einseitigen Rücktrittskosten durch den Reisenden oder die Kosten für Hilfeleistungen, einschließlich der Rückreise, im Falle von Verletzung, Krankheit oder Tod zu decken. Je nach gewähltem Paket informiert der Veranstalter den Reisenden über den fakultativen oder obligatorischen Abschluss dieser Versicherungen. 10.3. Die Rücktrittskosten sind in den im vorstehenden Artikel 9.2. vorgesehenen Fällen nicht fällig. Bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, die am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe eintreten und die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurückzutreten, ohne die Rücktrittskosten zu zahlen, und Anspruch auf vollständige Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, jedoch nicht auf eine zusätzliche Entschädigung. 10.4. Gemäß Artikel ex Art. 47 Abs. 1 Buchst. g) des Verbraucherschutzgesetzes informieren wir Sie, dass das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ausgeschlossen ist. Gemäß art. 41 Abs. 7 cod. tourisme informieren wir Sie, dass bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, im Falle von Angeboten mit deutlich reduzierten Preisen im Vergleich zu konkurrierenden Angeboten, das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Die im technischen Merkblatt vorgesehenen Stornogebühren sind daher auf den Reisenden/Verbraucher anwendbar, der von dem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag mit im Vergleich zu konkurrierenden Angeboten erheblich reduzierten Preisen zurücktritt. Gemäß Artikel 59 des Verbraucherschutzgesetzes, Gesetzesdekret vom 6. September 2005, Nr. 206, geändert durch das Gesetzesdekret vom 21. Februar 2014, Nr. 21, ist das Rücktrittsrecht bei Verträgen über die Erbringung von Unterkunfts-, Beförderungs-, Autovermietungs-, Verpflegungs- oder Freizeitdienstleistungen ausgeschlossen, wenn der Vertrag ein bestimmtes Datum oder eine bestimmte Frist für die Erfüllung vorsieht. Daher gelten die in jeder einzelnen Dienstleistung vorgesehenen und angegebenen Rücktrittsgebühren für den Verbraucher, der von dem im Fernabsatz abgeschlossenen oder außerhalb von Geschäftsräumen ausgehandelten Vertrag zurücktritt, außerhalb der aufgeführten Hypothesen - unabhängig von der Zahlung. der Anzahlung - die individuellen Buchungskosten (CIP), die Versicherungsprämien, die Kosten für die Beschaffung etwaiger Visa und, im Falle der Vorabausstellung der Reisetickets, die Gebühren der Agentur, die Kosten für den Treibstoffzuschlag, auch wenn sie außerhalb des Haupttarifbestandteils ausgedrückt werden.
11. ÄNDERUNGEN NACH DER ABREISE
11.1. Ist es aufgrund unerwarteter Umstände, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, während der Durchführung des Vertrags einen wertmäßig oder qualitativ wesentlichen Teil der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Kombination von touristischen Leistungen zu erbringen, so bietet der Veranstalter ohne Mehrpreis für den Reisenden geeignete Alternativlösungen an, die nach Möglichkeit von gleicher oder höherer Qualität sind als die im Vertrag vorgesehenen, so dass die Durchführung der Pauschalreise fortgesetzt werden kann, einschließlich der Möglichkeit, dass die Rückreise des Reisenden zum Ausgangsort nicht wie vereinbart erfolgt. Führen die vorgeschlagenen Alternativlösungen zu einer qualitativ schlechteren als der im Pauschalreisevertrag vorgesehenen Pauschalreise, so gewährt der Veranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. 11.2. Der Reisende kann die vorgeschlagenen Alternativlösungen nur dann ablehnen, wenn sie nicht mit der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistung vergleichbar sind oder wenn die gewährte Preisminderung unangemessen ist. 11.3. Wenn es nicht möglich ist, alternative Lösungen zu arrangieren oder der Reisende die vorgeschlagenen alternativen Lösungen in Übereinstimmung mit Punkt 1 ablehnt, hat der Reisende Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Im Falle der Nichterfüllung der Angebotspflicht gilt Ziffer 15.5 11.4. Ist es aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, die Rückreise des Reisenden wie im Pauschalreisevertrag vereinbart zu gewährleisten, gelten die Ziffern 15.6 und 15.7.
12. ERSATZLEISTUNGEN UND ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS AUF EINEN ANDEREN REISENDEN
12.1 Der Reisende kann sich von einer anderen Person vertreten lassen, sofern: a) der Veranstalter spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise informiert wird; b) die Person, auf die er den Vertrag übertragen will, alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung erfüllt, insbesondere die Anforderungen in Bezug auf Reisepass, Visa, Gesundheitszeugnisse; c) die gleichen Leistungen oder andere Ersatzleistungen nach der Ablösung erbracht werden können; d) dem Veranstalter alle administrativen und praktischen Verwaltungskosten für die Durchführung der Ersetzung in dem Umfang erstattet werden, der vor der Übertragung beziffert wird, wobei auf Verlangen des Übertragenden Nachweise über die Rechte, Steuern oder sonstigen zusätzlichen Kosten, die sich aus der Übertragung ergeben, vorzulegen sind. 12.2. Der Übertragende und der Erwerber des Pauschalreisevertrags haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restbetrags des Preises und der Rechte, Steuern und sonstigen zusätzlichen Kosten, einschließlich der Verwaltungs- und Managementkosten, die sich aus dieser Übertragung ergeben. 12.3. In Anwendung von Art. 944 des Schifffahrtsgesetzes ist der Ersatz nur mit Zustimmung des Beförderers möglich. 12.4 Beantragt der Reisende die Änderung eines Elements und/oder einer touristischen Leistung einer bereits bestätigten Praxis und unter der Voraussetzung, dass der Antrag keine vertragliche Novation darstellt und solange es möglich ist, ihn umzusetzen, muss der Veranstalter die Verwaltungs- und Managementkosten an den Veranstalter zahlen. und die Kosten, die sich aus der Änderung selbst ergeben (für den Fall, dass der Flugscheinschalter neu ausgestellt werden muss, führt die Übertragung zur Anwendung des zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Flugpreises).
13. VERPFLICHTUNGEN DER REISENDEN
13.1. During the negotiations and in any case before the conclusion of the contract, Italian citizens are provided with general information concerning the conditions regarding passports and visas, including the approximate times for obtaining visas and the health formalities of the country of destination. 13.2. For the rules relating to the expatriation of Italian minors, please refer expressly to what is indicated on the website of the State Police. However, it should be noted that minors must be in possession of an individual document valid for expatriation (passport, or for EU countries, identity card valid for expatriation with indication of parents' names). Minors under the age of 14 and minors for whom authorization issued by the Judicial Authority is required, must follow the instructions indicated on the website of the State Police http://www.poliziadistato.it/ Articolo/191/. 13.3. Foreign citizens must be in possession of an individual passport and any entry visa and will be able to find the necessary and updated information through their diplomatic representations in Italy and / or their respective official government information channels. 13.4 Before departure, travelers will check with the competent authorities (for Italian citizens the local Police Headquarters or the Ministry of Foreign Affairs via the website www.viaggiaresicuri.it or the Telephone Operations Center at 06.491115) that their documents are in compliance with the information provided and to adapt in good time before the start of the package. In the absence of such verification, no responsibility for the non-departure of one or more travelers can be attributed to the seller or the organizer. 13.5 Travelers must in any case inform the seller and the organizer of their citizenship before the booking request and, at the time of departure, they must ensure that they are in possession of vaccination certificates, an individual passport and any other valid document for all Countries touched by the itinerary, as well as residence and transit visas and health certificates that may be required. 13.6. Furthermore, in order to assess the socio-political and health security situation and any other useful information relating to the countries and places of destination and in their immediate vicinity and, therefore, the objective usability of the services purchased or to be purchased and any substantial impact on the execution of the package, the traveler will have the burden of obtaining official information of a general nature from the Ministry of Foreign Affairs, and disclosed through the Farnesina institutional website www.viaggiaresicuri.it. The above information cannot be contained in the organizers' catalogs - online or in print - as they contain general descriptive information and not information subject to change by official authorities. The updated information must therefore be taken by travelers, viewing all the information present on the website of the Ministry of Foreign Affairs ("Countries", "Health on the road" and "Warnings" tabs). On the basis of the principle of diligence of a good father of a family, the traveler is required to verify the correctness of his personal documents and of any minors, as well as to obtain valid documents for expatriation according to the rules of his own State and the conventions that regulate the matter. The traveler must carry out the related formalities also considering that the seller or the organizer are not obliged to obtain visas or documents. 13.7. If, on the date of booking, the chosen destination results, from the institutional information channels, a location subject to a "discouragement" or "warning" for security reasons, the traveler who subsequently exercises the withdrawal cannot invoke, for the purposes of the exemption or reduction of the request for compensation for the withdrawal made, the disappearance of the contractual cause connected to the security conditions of the country. 13.8. Travelers must also comply with the rules of normal prudence and diligence and with the specific ones in force in the destination countries of the trip, with all the information provided to them by the organizer, as well as with the regulations, administrative or legislative provisions relating to the tourist package. . Tourists will be held responsible for all damages that the organizer and / or the seller may suffer also due to non-compliance with the above obligations, including the expenses necessary for their repatriation. Furthermore, the organizer may require the traveler to pay a reasonable cost for the assistance provided, if the problem is caused intentionally by the traveler or through his own fault, within the limits of the costs incurred. 13.9. The traveler is required to provide the organizer or the seller with all the documents, information and elements in his possession useful for exercising the right of recourse against the subjects who caused or contributed to the occurrence of the circumstances or event from which the compensation, price reduction, compensation or other obligations in question are derived as well as of the subjects required to provide assistance and accommodation services under other provisions, in the event that the traveler cannot return to the place of departure as well as for the exercise of the right of subrogation towards third parties responsible for the damage and is responsible towards the organizer for the damage caused to the right of subrogation. 13.10. The traveler must always promptly notify the organizer, also through the seller, of any lack of conformity found during the execution of the package, as indicated in the following article 15.
15. HAFTUNG DES VERANSTALTERS BEI UNSACHGEMÄSSER DURCHFÜHRUNG DER PAUSCHALREISE
15.1 Gemäß Art. 42 Tourismusgesetzbuch ist der Veranstalter für die Ausführung aller im Pauschalreisevertrag vorgesehenen touristischen Leistungen verantwortlich, unabhängig davon, ob diese touristischen Leistungen vom Veranstalter selbst, von seinen Hilfspersonen oder Verantwortlichen in Ausübung ihrer Funktion, von Dritten, deren er sich bedient, oder von anderen touristischen Leistungsträgern gemäß Art. 1228 des Zivilgesetzbuches erbracht werden müssen. 15.2. Der Reisende informiert den Veranstalter gemäß Artikel 1175 und 1375 des Bürgerlichen Gesetzbuches unverzüglich und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles über alle Mängel, die bei der Ausführung einer im Pauschalreisevertrag vorgesehenen touristischen Leistung festgestellt werden. 15.3. Wird eine der touristischen Leistungen nicht wie im Pauschalreisevertrag vereinbart erbracht, so sorgt der Veranstalter für Abhilfe, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Vertragswidrigkeit und des Wertes der von dem Mangel betroffenen touristischen Leistungen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Beseitigt der Veranstalter den Mangel nicht, so gilt Ziffer 16. 15.4. Unbeschadet der im vorstehenden Absatz genannten Ausnahmen kann der Reisende, wenn der Veranstalter die Mängel nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, im Verhältnis zur Dauer und zu den Merkmalen der Pauschalreise angemessenen Frist abstellt und die Beanstandung gemäß Ziffer 13.2 unverzüglich geltend macht, den Mangel selbst beseitigen und die Erstattung der notwendigen Kosten verlangen, sofern diese angemessen und belegt sind; verweigert der Veranstalter die Abstellung des Mangels oder ist eine sofortige Abstellung erforderlich, so braucht der Reisende keine Frist zu setzen. 15.5. Stellt eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Artikel 1455 des italienischen Zivilgesetzbuches eine nicht unerhebliche Nichterfüllung der in einer Pauschalreise enthaltenen touristischen Leistungen dar und hat der Veranstalter innerhalb einer vom Reisenden im Verhältnis zur Dauer und zu den Merkmalen der Pauschalreise gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so kann der Reisende mit der gemäß Ziffer 15.2 erhobenen Beanstandung den Pauschalreisevertrag von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung kündigen oder gegebenenfalls gemäß Ziffer 16 eine Preisminderung verlangen, unbeschadet eines etwaigen Schadenersatzes.
16. PREISMINDERUNG UND SCHADENSERSATZ
16.1. Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Minderung des Reisepreises für den Zeitraum, in dem die Vertragswidrigkeit bestand, es sei denn, der Veranstalter weist nach, dass der Reisende diesen Mangel zu vertreten hat. 16.2. Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Veranstalter für den ihm durch die Vertragswidrigkeit entstandenen Schaden. 16.3 Der Reisende erhält keinen Schadensersatz, wenn der Veranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden oder einem Dritten zuzurechnen ist, der in keinem Zusammenhang mit der Erbringung der im Pauschalreisevertrag eingeschlossenen touristischen Leistungen steht und unvorhersehbar oder unvermeidbar ist oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. 16.4. Der Veranstalter unterliegt den Beschränkungen, die in den geltenden internationalen Übereinkommen, die Italien oder die EU binden, vorgesehen sind und die sich auf den Umfang der Entschädigung oder die Bedingungen beziehen, unter denen sie von einem Anbieter, der eine in einer Pauschalreise enthaltene touristische Dienstleistung erbringt, geschuldet wird. 16.5. Der vorliegende Vertrag sieht ausdrücklich die Begrenzung der vom Veranstalter geschuldeten Entschädigung, außer bei Personenschäden oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, auf einen Betrag von mindestens dem Dreifachen des Gesamtpreises der Pauschalreise vor. 16.6. Die nach dem Tourismusgesetzbuch gewährte Entschädigung oder Preisminderung und die nach anderen anwendbaren EU-Vorschriften und internationalen Übereinkommen gewährte Entschädigung oder Preisminderung müssen voneinander abgezogen werden.
17. PFLICHT ZUR HILFELEISTUNG
17.1 Der Veranstalter leistet dem Reisenden, der sich auch in den in Ziffer 15.7 genannten Fällen in Schwierigkeiten befindet, unverzüglich angemessene Unterstützung, insbesondere durch die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und konsularischen Beistand, und hilft dem Reisenden bei der Kommunikation aus der Ferne und bei der Suche nach alternativen touristischen Leistungen. 17.2 Der Reisende kann Mitteilungen, Anfragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Durchführung der Pauschalreise direkt an den Verkäufer richten, über den er die Pauschalreise erworben hat, der seinerseits diese Mitteilungen, Anfragen oder Beschwerden unverzüglich an den Veranstalter weiterleitet. ADVENTOURED cell . +393425206218 - SMS oder WHATSAPP. Der Verkäufer muss seine eigene Qualität angeben und ist für die Ausführung des ihm vom Reisenden mit dem Reisevermittlungsvertrag erteilten Auftrags allein verantwortlich, unabhängig davon, ob die Leistung vom Verkäufer selbst, von seinen Hilfspersonen oder Beauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit oder von Dritten, deren sie sich bedienen, erbracht wird, da die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen im Hinblick auf die für die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Sorgfalt zu beurteilen ist.
18. VERSICHERUNG GEGEN RÜCKTRITTS- UND RÜCKFÜHRUNGSKOSTEN
18.1 Wenn nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, ist es möglich und ratsam, spezielle Versicherungen abzuschließen (die vom Veranstalter zusätzlich zu den angebotenen Paketen vorgeschlagen werden), um die Kosten des Rücktritts zu decken (immer fällig, außer für die spezifischen Ausnahmen durch den Tourismus-Code vorgesehen), von denen in Punkt 10, sowie die aus Unfällen und / oder Krankheiten, die auch die Kosten für die Rückführung und für den Verlust und / oder Beschädigung von Gepäck. 18.2 Die Rechte aus den Versicherungsverträgen müssen vom Reisenden direkt gegenüber den vertragsschließenden Versicherungsgesellschaften geltend gemacht werden, und zwar unter den Bedingungen und in der Art und Weise, wie sie in den Policen selbst vorgesehen sind, wobei insbesondere die Fristen für die Eröffnung des Anspruchs, die Selbstbeteiligungen, Beschränkungen und Ausschlüsse zu beachten sind. Der zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft bestehende Versicherungsvertrag hat zwischen den Parteien Rechtskraft und entfaltet seine Wirkungen zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft gemäß Art. 1905 cc 18.3 Zum Zeitpunkt der Buchung muss der Reisende den Verkäufer über besondere Bedürfnisse oder Probleme informieren, für die es notwendig und / oder angemessen ist, andere als die vom Veranstalter vorgeschlagenen oder im Preis der Pauschalreise enthaltenen Policen auszustellen.
19. INSTRUMENTE DER ALTERNATIVEN STREITBEILEGUNG
19.1 Der Veranstalter informiert den Reisenden über bestehende Beschwerdeverfahren und alternative Streitbeilegungsmechanismen (ADR - Alternative Dispute Resolution) gemäß Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. September 2005 und, falls vorhanden, über die ADR-Stelle, der der Gewerbetreibende untersteht, sowie über die Online-Streitbeilegungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr.. 524/2013.
20. GARANTIEN FÜR DEN REISENDEN
20.1. Der Veranstalter und der in Italien niedergelassene Verkäufer sind durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag zugunsten des Reisenden für Schäden, die sich aus der Verletzung der mit den jeweiligen Verträgen übernommenen Verpflichtungen ergeben, versichert. 20.2. Die Verträge über die Organisation von Pauschalreisen sind durch Versicherungspolicen oder Bankgarantien abgesichert, die bei Reisen ins Ausland und bei Reisen innerhalb eines Landes, einschließlich Reisen nach Italien, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters oder des Verkäufers auf Verlangen des Reisenden unverzüglich die Erstattung des für den Erwerb der Pauschalreise gezahlten Preises und die unverzügliche Rückreise des Reisenden, falls die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden umfasst, sowie gegebenenfalls die Bezahlung von Verpflegung und Unterkunft vor der Rückreise gewährleisten. Als Alternative zur Erstattung des Reisepreises oder zur sofortigen Rückreise kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise in der in den Artikeln 40 und 42 des Tourismusgesetzes genannten Weise angeboten werden. 20.3 Die gleichen Garantien bieten Gewerbetreibende, die zusammenhängende touristische Leistungen vermitteln, für die Rückerstattung aller Zahlungen, die sie von den Reisenden erhalten, sofern eine touristische Leistung, die Teil einer zusammenhängenden touristischen Leistung ist, aufgrund der Insolvenz oder des Ausfalls von Gewerbetreibenden nicht erbracht wird.
21. INDIVIDUELLE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN UND VERBUNDENE TOURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN
21.1 Verträge, die sich auf das Angebot einer reinen Beförderungsleistung, einer reinen Beherbergungsleistung oder einer anderen separaten touristischen Leistung beziehen, können nicht als Verhandlungsfall einer Reiseorganisation oder eines touristischen Pakets konfiguriert werden, sie genießen nicht den Schutz, den der Tourismuskodex bietet, und es gelten die Vertragsbedingungen des einzelnen Anbieters. 21.2 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages liegt bei dem Leistungserbringer.
OBLIGATORISCHE MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 17 DES GESETZES NR. 38/2006. "Das italienische Recht bestraft Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution und Kinderpornografie mit Freiheitsstrafe, auch wenn sie im Ausland begangen werden.